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Allgemeine Informationen zum Bürgerbegehren und aktueller Stand

Gemäß unserer Ankündigung auf der Demonstration am 15.11.2024 in Rödental soll die Sperrwirkung des Art. 18a IX GO eintreten.

Was ist ein Bürgerbegehren/Bürgerentscheid?

Grundsätzlich werden die Bürger einer Gemeinde (Stadt) durch den von ihnen gewählten Gemeinderat repräsentiert. Dieser trifft die für die Stadt wesentlichen Entscheidungen, die der Bürgermeister als Verwaltungschef umzusetzen hat.

Die maßgebliche Gemeindeordnung ermöglicht es den Bürgern auch direkt aktiv zu werden, wenn sie mit Entscheidungen des Stadtrates nicht einverstanden sind. Eine Möglichkeit ist der Bürgerantrag (Art. 18b BayGO), der den Gemeinderat zwingt, sich nochmals mit dem Thema zu befassen, mehr aber auch nicht.

Wir haben uns deshalb für ein Bürgerbegehren (Art. 18a BayGO) entschieden. Die Hürde der Zulässigkeit liegt zwar höher, die Einreichung stoppt aber bereits das Vorhaben, sodass keine Fakten mehr geschaffen werden können (Art. 18a (9) BayGO).

Wie wird ein Bürgerbegehren/Bürgerentscheid durchgeführt?

Das Bürgerbegehren ist der erste Schritt. Streng genommen handelt es sich um einen Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides. Mit der Unterschrift wird gefordert, die Bürger über eine genau formulierte Frage abstimmen zu lassen. Erst bei dieser Abstimmung, dem Bürgerentscheid, entscheiden sich die Bürger für oder gegen die begehrte(n) Maßnahme(n).

Zuerst muss die Frage, über die die Gemeindebürger entscheiden sollen, konkret formuliert werden. Sie muss mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten sein. An dieser Fragestellung arbeiten wir noch.

Auch eine Begründung ist erforderlich, wobei auf der Unterschriftenliste nur die Kernaussagen zusammengefasst werden können. Die ausführlichen Begründungen finden Sie auf dieser Website.

Das Begehren selbst sind die Unterschriftenlisten mit der Fragestellung, der Begründung und vor allen Dingen den Unterschriften der Gemeindebürger. Diese Unterschriftenlisten werden dann bei der Stadt als Bürgerbegehren eingereicht.

Ist das Bürgerbegehren zulässig, muss der Stadtrat über die gestellte(n) Forderung(en) innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Abstimmung der Gemeindebürger herbeiführen. Bei ausreichender Beteiligung ist das Ergebnis bindend und steht einem Stadtratsbeschluss gleich (Art. 18a (14) BayGO). Es erledigt sich, wenn der Stadtrat einen den Forderungen des Bürgerbegehrens entsprechenden Beschluss fasst (Art. 18a (14) BayGO).

Wer darf unterschreiben?

Unterschriftsberechtigt ist jeder Wahlberechtigte der Gemeinde Rödental. Alle anderen Unterschriften sind ungültig.

Wo und wann kann unterschrieben werden?

Wo unterschrieben wird, ist völlig egal. Es können Unterschriftenlisten überall ausgelegt werden. Unterschriftensammlungen und sogar das Verteilen von Unterschriftenlisten an Haushalte mit der Bitte, diese unterschrieben zurückzuschicken, ist möglich.

Eine zeitliche Begrenzung für die Sammlung der Unterschriften gibt es nicht. Sinnvoll ist es, die Unterschriftenlisten erst dann einzureichen, wenn ausreichend viel Unterschriften geleistet worden sind

Wie viele Unterschriften werden benötigt?

Für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens müssen derzeit 9 % der Wahlberechtigten unterschreiben, das sind bei 12.950 Einwohnern (Stand am 31.12.2023) 1166 Unterschriften.

Welche Beteiligung am Bürgerentscheid ist notwendig?

Kommt es zum Bürgerentscheid, stimmen alle Wahlberechtigten über die als Begehren eingereichte Frage ab. Es zählt die einfache Mehrheit, also die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Allerdings müssen sich mindestens 20 %, das sind Stand 31.12.2023, 2950 Bürger am Entscheid beteiligt haben. Andernfalls ist der Antrag auch dann abgelehnt, wenn die Mehrheit dafür gestimmt hat.

Weiterführende Informationen;

Merkblatt zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in Bayern
https://bayern.mehr-demokratie.de/fileadmin/user_upload/BY/Merkblatt_BE_Bayern_2023.pdf

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO)
GO: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) BayRS 2020-1-1-I (Art. 1–122) - Bürgerservice


Wir meinen, die bereits geplanten Millionen, die für die Aufstockung des Rathauses sowie die weiteren Mittel, die für den Umzug der Stadtwerke benötigt werden, können anderweitig sinnvoller eingesetzt werden. Zum Beispiel für die Schaffung eines innovativen Stadtzentrums, das sowohl für Investoren attraktiv ist als auch für einen neuen Betreiber, der Seniorenresidenz. Natürlich sind auch andere Konzepte denkbar, sie müssten nur gemeinsam mit Fachleuten entwickelt werden.

Unser Vorschlag:

  • Vorläufiger Stopp des Vorhabens

  • Fachlich fundierte Analyse des Sanierungs- und Renovierungsbedarfes des Rathauses und des Gebäudes Bürgerplatz 3.

  • Durchführung der zwingend notwendigen Maßnahmen am Rathaus.

  • Umsetzung weiterer Maßnahmen nur bei betriebswirtschaftlicher Rentabilität, bestätigt durch externe Fachleute.

  • Erarbeitung eines Nutzungskonzeptes für das Gebäude Bürgerplatz 3, z.B.

    • Expansion der Stadtwerke auch in das EG.
    • Umzug der Stadtwerke vom 1.OG in das leere EG mit barrierefreiem Zugang und Schaffung von Mietwohnungen im OG.
    • Schaffung eines barrierefreien Bürgerbüros im EG, ggf. kombiniert mit Beratungsangeboten anderer Leistungsträgern).